Kleinunternehmer & E-Rechnung 2026: §19 UStG einfach erklärt
Viele Kleinunternehmer fragen sich: Betrifft mich die E-Rechnungspflicht überhaupt? Die kurze Antwort: Ja – zumindest beim Empfang. Wir erklären, was §19 UStG mit der E-Rechnung zu tun hat und worauf Sie achten müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt seit 2025 auch für Kleinunternehmer.
- Keine Umsatzsteuer ausweisen – stattdessen §19-Hinweis ergänzen.
- BilanQo erstellt §19-konforme E-Rechnungen automatisch.
Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)?
Wer die Umsatzgrenzen des §19 UStG einhält, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und führt keine Umsatzsteuer ab. Auf Rechnungen wird daher keine USt ausgewiesen, sondern ein Hinweis ergänzt – etwa: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Gilt die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?
Ja – die E-Rechnungspflicht unterscheidet beim Empfang nicht nach Unternehmensgröße. Seit Januar 2025 muss jedes B2B-Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können, auch Kleinunternehmer. Beim Versand greifen die Übergangsfristen schrittweise bis 2028.
So bleiben Sie als Kleinunternehmer konform
- Aktivieren Sie die Kleinunternehmerregelung in den Einstellungen – BilanQo blendet die USt automatisch aus.
- Empfangen Sie XRechnung/ZUGFeRD per Upload und lassen Sie die Daten per OCR/XML auslesen.
- Behalten Sie Ihre Umsatzgrenze im Blick (die UStVA-Übersicht weist Ihre §19-Gesamtentgelte aus).
