Kostenloser § 13b-Check

Reverse Charge prüfen – mit oder ohne Umsatzsteuer?

Ob du Umsatzsteuer ausweisen musst, entscheidet sich an Kundentyp, Land und Art der Leistung. Beantworte vier Fragen und erhalte die Einordnung samt fertigem Rechnungshinweis zum Kopieren.

Deine Situation

Der Check deckt die häufigsten Fälle ab. Sonderfälle wie Werklieferungen ausländischer Unternehmer, Grundstücksleistungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren solltest du mit deinem Steuerberater klären.

Ergebnis

Normale Rechnung mit Umsatzsteuer

Für gewöhnliche B2B-Leistungen im Inland gilt kein Reverse Charge. Stelle die Rechnung mit dem regulären Steuersatz (19 % bzw. 7 %) und weise die Umsatzsteuer offen aus. Seit Januar 2025 muss die Rechnung im B2B zudem als E-Rechnung empfangen werden können.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

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Häufige Fragen

Was bedeutet Reverse Charge?

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Du stellst die Rechnung ohne Umsatzsteuer und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin; der Kunde meldet die Steuer selbst an und zieht sie zugleich als Vorsteuer.

Welcher Hinweis muss auf die Rechnung?

Nach § 14a Abs. 5 UStG ist die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zwingend. Bei EU-Kunden ergänzt du üblicherweise die englische Fassung „Reverse charge“. Fehlt der Hinweis, ist die Rechnung formell fehlerhaft.

Brauche ich die USt-IdNr. des Kunden?

Bei B2B-Leistungen ins EU-Ausland ja – beide USt-IdNr. gehören auf die Rechnung, und die des Kunden solltest du qualifiziert beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Ohne gültige USt-IdNr. musst du in der Regel deutsche Umsatzsteuer berechnen.

Gilt Reverse Charge auch im Inland?

Ja, in bestimmten Fällen nach § 13b Abs. 2 UStG – am bekanntesten sind Bauleistungen an andere Bauunternehmer und Gebäudereinigungsleistungen. Auch der Handel mit Schrott, Mobilfunkgeräten und Edelmetallen fällt darunter.