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Bin ich Kleinunternehmer nach § 19 UStG?

Prüfe mit den neuen Grenzen ab 2025 (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr), ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen kannst – inklusive der wichtigsten Konsequenzen für Rechnungen und E-Rechnung.

1Hast du dein Unternehmen in diesem Jahr neu gegründet?

2Welchen Umsatz erwartest du im laufenden Jahr?

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Häufige Fragen

Was sind die Kleinunternehmer-Grenzen 2025?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 € nicht überschritten haben und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 € nicht überschreiten. Zuvor lagen die Grenzen bei 22.000 € beziehungsweise 50.000 €.

Was passiert, wenn ich 100.000 € im laufenden Jahr überschreite?

Neu seit 2025: Die 100.000-€-Grenze wirkt sofort. Überschreitest du sie im laufenden Jahr, bist du ab dem Überschreiten umsatzsteuerpflichtig – nicht erst im Folgejahr.

Was sind die Vorteile der Kleinunternehmerregelung?

Du weist keine Umsatzsteuer aus, sparst dir die Umsatzsteuer-Voranmeldung und bist für B2C-Kunden oft günstiger. Der Nachteil: Du darfst keine Vorsteuer aus Einkaufsrechnungen geltend machen – bei hohen Investitionen kann das teurer sein.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Die Empfangspflicht für E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 gilt auch für Kleinunternehmer. Beim Versand gibt es Erleichterungen: Kleinunternehmer dürfen im B2B-Bereich weiterhin einfache Rechnungen (z. B. PDF) ausstellen – Kunden können aber E-Rechnungen anfordern.

Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen?

Ein Hinweis nach § 19 UStG, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben bestehen. Nutze dafür unseren kostenlosen Rechnungs-Generator mit Kleinunternehmer-Schalter.