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Kostenloser Fristen-Rechner

Aufbewahrungsfristen – wann darf der Ordner weg?

Zehn Jahre für Rechnungen, sechs für Geschäftsbriefe – gerechnet wird aber nicht ab Belegdatum, sondern ab Jahresende. Wähle Belegart und Jahr und sieh sofort, ab wann du vernichten darfst.

Beleg auswählen

Rechtsgrundlage

§ 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB

Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge, Quittungen, E-Rechnungen (XML)

Noch 10 Jahre aufbewahren

Vernichtung erlaubt ab

01.01.2037

Die 10-jährige Frist läuft noch. Digitale Belege müssen dabei unveränderbar und jederzeit lesbar bleiben.

Fristbeginn

31.12.2026

Ende des Entstehungsjahres

Frist

10 Jahre

§ 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB

Fristablauf

31.12.2036

Letzter Tag der Aufbewahrung

Fristen im Überblick

UnterlageFristNorm
Rechnungen & Buchungsbelege10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 HGB
Jahresabschluss & Bücher10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Steuererklärungen & Bescheide10 Jahre§ 147 AO
Handels- & Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Sonstige steuerrelevante Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO

Vor dem Schreddern prüfen

Läuft eine Betriebsprüfung, ein Einspruch oder ein Steuerverfahren, verlängert sich die Frist, solange die Unterlagen dafür bedeutsam sind. Verträge und Unterlagen mit längerer zivilrechtlicher Bedeutung (z. B. Bauunterlagen, Arbeitsverträge) solltest du ohnehin länger behalten.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Buchungsbelege wie Ein- und Ausgangsrechnungen müssen nach § 147 AO zehn Jahre aufbewahrt werden. Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen sechs Jahre. Die Frist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.

Wann genau beginnt die Frist?

Nicht am Belegdatum, sondern am 31.12. des Entstehungsjahres. Eine Rechnung vom 03.02.2026 startet die Frist also am 31.12.2026 und darf ab dem 01.01.2037 vernichtet werden. Genau das rechnet dieses Tool für dich aus.

Gilt das auch für E-Rechnungen?

Ja – und zwar für die strukturierte XML-Datei im Originalformat. Ein daraus erzeugtes PDF reicht nicht aus. Die E-Rechnung muss unveränderbar, jederzeit lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden (GoBD).

Was passiert bei einer laufenden Betriebsprüfung?

Die Frist verlängert sich: Solange die Unterlagen für eine begonnene Außenprüfung, ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren oder einen anhängigen Rechtsbehelf bedeutsam sind, darfst du sie nicht vernichten – auch wenn die reguläre Frist abgelaufen wäre.

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