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Kostenloser Fristen-Rechner

Aufbewahrungsfristen – wann darf der Ordner weg?

Acht Jahre für Rechnungen und Buchungsbelege, zehn für Bücher, sechs für Geschäftsbriefe – gerechnet wird ab Jahresende. Wähle Belegart und Jahr und sieh sofort, ab wann du grundsätzlich vernichten darfst.

Beleg auswählen

Rechtsgrundlage

§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG

Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenbelege, Kontoauszüge, Quittungen, E-Rechnungen (XML)

Noch 8 Jahre aufbewahren

Vernichtung erlaubt ab

01.01.2035

Die 8-jährige Frist läuft noch. Digitale Belege müssen dabei unveränderbar und jederzeit lesbar bleiben.

Fristbeginn

31.12.2026

Ende des Entstehungsjahres

Frist

8 Jahre

§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG

Fristablauf

31.12.2034

Letzter Tag der Aufbewahrung

Fristen im Überblick

UnterlageFristNorm
Rechnungen & Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG
Jahresabschluss & Bücher10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Steuererklärungen & Bescheide10 Jahre§ 147 AO
Handels- & Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Sonstige steuerrelevante Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO

Vor dem Schreddern prüfen

Läuft eine Betriebsprüfung, ein Einspruch oder ein Steuerverfahren, verlängert sich die Frist, solange die Unterlagen dafür bedeutsam sind. Verträge und Unterlagen mit längerer zivilrechtlicher Bedeutung (z. B. Bauunterlagen, Arbeitsverträge) solltest du ohnehin länger behalten.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Buchungsbelege wie Ein- und Ausgangsrechnungen müssen nach § 147 AO grundsätzlich acht Jahre aufbewahrt werden. Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe regelmäßig sechs Jahre.

Wann genau beginnt die Frist?

Nicht am Belegdatum, sondern am 31.12. des Entstehungsjahres. Eine Rechnung vom 03.02.2026 startet die Frist also am 31.12.2026 und darf grundsätzlich ab dem 01.01.2035 vernichtet werden. Genau das rechnet dieses Tool für dich aus.

Gilt das auch für E-Rechnungen?

Ja – und zwar für die strukturierte XML-Datei im Originalformat. Ein daraus erzeugtes PDF reicht nicht aus. Die E-Rechnung muss unveränderbar, jederzeit lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden (GoBD).

Was passiert bei einer laufenden Betriebsprüfung?

Die Frist verlängert sich: Solange die Unterlagen für eine begonnene Außenprüfung, ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren oder einen anhängigen Rechtsbehelf bedeutsam sind, darfst du sie nicht vernichten – auch wenn die reguläre Frist abgelaufen wäre.

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